Eine Brandschutzklappe an einem Lüftungskanal hat bei einer Prüfung nicht geschlossen. Inzwischen hat der Betreiber den ordnungsgemäßen Zustand wiederhergestellt. Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.
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Eingebunden lt. EuGH – Beschluss vom 21.10.2014 – Az. C-348/13