Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue angepasste Vorgabe für Rindergülle zur bodennahen Ausbringung auf Grünland. Mit der Anhebung des zulässigen Trockensubstanzgehalts für Rindergülle sorgt das Land für mehr Entscheidungsfreiheit bei den landwirtschaftlichen Betrieben.
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Eingebunden lt. EuGH – Beschluss vom 21.10.2014 – Az. C-348/13