Stadt Stuttgart äußert sich zur Abschiebung von Ramzi Awat Nabi in den Irak

1. Awat Nabis Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft und abgelehnt; diese Ablehnung ist mit der Pflicht zur Ausreise verbunden. Awat Nabi hatte zunächst dagegen Klage erhoben, diese aber wieder fallengelassen.

2. Später beantragte Awat Nabi eine Aufenthaltserlaubnis. Solche Anträge werden durch die zuständige Ausländerbehörde – hier Stuttgart – geprüft. Um die Erlaubnis zu gewähren, muss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG die Identität des Betroffenen zweifelsfrei geklärt sein. Awat Nabis Familie hatte bei der Einreise nach Deutschland totalgefälschte irakische ID-Karten vorgelegt. Dies hatte das BAMF damals festgestellt und sowohl die ID-Karten als auch die Staatsangehörigkeitsurkunden und Reisepässe der Familie einbehalten, da diese vermutlich auf den ID-Karten beruhen und deshalb mittelbare Falschbeurkundungen darstellen.

3. Aufgrund der Identitätsfälschung wäre Ramzi Awat Nabi verpflichtet gewesen, der Stuttgarter Ausländerbehörde seine Identität nachzuweisen. Dem kam er trotz mehrfacher Aufforderung nicht in ausreichender Weise nach. Zwar legte er einen neuen Reisepass vor, der ihm zwischenzeitlich vom irakischen Konsulat ausgestellt worden war. Da aber alle bekannten Dokumente der Familie vom BAMF einbehalten worden waren, war für die Ausländerbehörde nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Konsulat diesen neuen Reisepass ausgestellt hatte. Deshalb war die Stuttgarter Behörde nach geltender Rechtslage gezwungen, auf einer zweifelsfreien Identitätsklärung zu bestehen. Die Ausländerbehörde forderte Awat Nabi mehrfach erfolglos auf, eine Bestätigung des irakischen Konsulats vorzulegen, auf Grundlage welcher Dokumente das Konsulat seinen neuen Reisepass ausgestellt hatte. Da Ramzi Awat Nabi seine Identität somit nicht zweifelsfrei nachweisen konnte, konnte zu diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

4. Die Abschiebung, also die Vollstreckung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verfügten Ausreisepflicht, erfolgt für Baden-Württemberg durch das Regierungspräsidium Karlsruhe.

Der Ordnungsbürgermeister Dr. Clemens Maier stellt fest: „Die Ausländerbehörde der Stadt Stuttgart hat richtig gehandelt. Aufgrund der gefälschten Dokumente konnte die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei geklärt werden. Die Ausländerbehörde hat ihn mehrfach aufgefordert, seine Identität trotz der gefälschten Papiere nachzuweisen. Diesen Aufforderungen kam er nicht nach.“

Quelle: Stadt Stuttgart