Stadt Stuttgart nimmt die Bestellung eines Bezirksbeirats zurück

Erst durch eine aktive Abfrage bei dem Bundeszentralregister hat die Stadtverwaltung Kenntnis erlangt, dass die Person aufgrund von Verurteilungen des Landgerichts Stuttgart vor ihrer Bestellung als Bezirksbeiratsmitglied die Eigenschaft der Wählbarkeit verloren hatte. Diese ist Voraussetzung, um ehrenamtlich als Bürgerin oder Bürger in Gremien wie dem Bezirksbeirat mitzuwirken.

Die betroffene Person, der das Abberufungsschreiben inzwischen zugestellt wurde, hat daraufhin mitgeteilt, die Rücknahme der Bestellung zu akzeptieren und betont, dass sie – sofern ihr die fehlende Wählbarkeit bewusst gewesen wäre – auch freiwillig aus dem Bezirksbeirat ausgeschieden wäre. Die betroffene Partei kann nun eine neue Person vorschlagen, um den frei gewordenen Platz einzunehmen. Für die Besetzung der mehr als 600 Bezirksbeiratssitze der Stadtbezirke erhält die Verwaltung nach Kommunalwahlen jeweils von den Wählervereinigungen Personenvorschläge. Diese werden allein von den Wählervereinigungen bestimmt. Anschließend prüft die Verwaltung die Personenvorschläge im Einwohnermelderegister hinsichtlich der beiden formalen Kriterien des Wohnsitzes im Bezirk sowie eines Wählbarkeitsausschlusses (nach § 65 Abs. 1 Satz 1 GemO). Sind beide Kriterien erfüllt, erfolgt die formale Bestellung.

Gemäß dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) in Verbindung mit der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen (MiStra) werden den Gemeinden als Meldebehörden unter anderem Wählbarkeitsausschlüsse mitgeteilt. Die Gemeinden speichern diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) Bundesmeldegesetz im Einwohnermelderegister.

Im konkreten Fall war jedoch der Verlust der Wählbarkeit in dem üblichen Prüfverfahren über das Einwohnermelderegister für die Landeshauptstadt nicht ersichtlich. Hier war die erforderliche Übermittlung dieses Umstandes an das von der Stadt Stuttgart geführte Einwohnermelderegister seitens der zuständigen externen Stellen unterblieben. Mit Bekanntwerden des immer noch andauernden Verlusts der Wählbarkeit hat die Stadtverwaltung reagiert und die Bestellung zum Mitglied des Bezirksbeirats Möhringen nun mit sofortiger Wirkung zurückgenommen.

Quelle: Stadt Stuttgart