Wie in den Vorjahren ermöglicht das Land eine Sperrzeitverschiebung auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau. Damit soll den unterschiedlichen Standortbedingungen und Witterungseinflüssen Rechnung getragen werden.
Zur Quelle wechseln
Eingebunden lt. EuGH – Beschluss vom 21.10.2014 – Az. C-348/13