
Das Naturschutzgebiet Eichenhain bei Stuttgart-Riedenberg soll besser geschützt und die Betretung klarer geregelt werden: Die Landeshauptstadt Stuttgart bereitet in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart daher eine Allgemeinverfügung vor. Damit wird bestätigt, dass der Eichenhain als „freie Landschaft“ gilt. Die neue Regelung soll Anfang 2026 in Kraft treten und dafür sorgen, dass die naturkundlich wertvollen Biotopflächen erhalten bleiben und die Nutzung des Gebiets nachvollziehbar geregelt wird.
Weniger Verkehrssicherungsmaßnahmen – mehr Raum für Natur
Mit der Einstufung als freie Landschaft werden Verkehrssicherungsmaßnahmen abseits der Hauptwege künftig entfallen. Das bedeutet: In großen Teilen des Gebiets werden keine Schutz- oder Sicherungszäune zur Gefahrenabwehr vor Astbruch mehr aufgestellt. Die aufwändige technische Sicherung einzelner Bäume oder größerer Gehölzbereiche ist nicht mehr erforderlich und die Natur bleibt in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten.
Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes können dadurch konsequenter verfolgt werden. Die Landeshauptstadt Stuttgart und das Regierungspräsidium verfolgen das Ziel, die empfindlichen Lebensräume im Eichenhain möglichst wenig zu stören und zugleich den Zugang für Erholungssuchende klar zu regeln.
Auch künftig dürfen Bürgerinnen und Bürger den Eichenhain auf den ausgewiesenen Wegen betreten, wie es in anderen Naturschutzgebieten üblich ist. Dabei gelten weiterhin die Schutzgebietsverordnung sowie die neue Allgemeinverfügung, die das Betretungsrecht und den Naturschutz in Einklang bringen.
Das Gebiet dient primär dem Erhalt einer hohen Artenvielfalt. Besonders prägend sind die alten Eichenbestände, Hainbuchenhecken, Ufergehölze sowie die empfindlichen Magerrasen- und Wiesenflächen, die dem Eichenhain seinen einzigartigen Charakter verleihen.
Hintergrund: Betretungsrecht in der freien Landschaft
Das Betretungsrecht ist ein zentrales Element des Umweltrechts. Es erlaubt Menschen den Zugang zu unbebauten Flächen wie Wiesen, Feldern, Wäldern oder Gewässerufern – auf eigene Verantwortung und eigene Gefahr und mit Rücksichtnahme auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Dieses Recht schafft einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis nach Naturerlebnis und dem Schutz von Landschaft und biologischer Vielfalt. In Naturschutzgebieten gelten zusätzlich besondere Regeln, etwa Weggebote oder zeitweise Betretungsverbote, um empfindliche Lebensräume zu sichern.
Ausblick
Die Allgemeinverfügung für den Eichenhain wird derzeit im Detail abgestimmt und soll Anfang 2026 in Kraft treten. Mit ihr wird der Schutz des Naturschutzgebietes gestärkt, die Pflege vereinfacht und der Zugang für Erholungssuchende klar geregelt. So bleibt dieses besondere Gebiet als herausragender Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als kulturhistorisches Zeugnis und für die Naturerfahrung auch für künftige Generationen erhalten.
Fragen und Antworten zum Eichenhain:
1. Was genau bedeutet es, dass der Eichenhain nun förmlich als „freie Landschaft“ bestätigt wurde?
Antwort:
Die rechtliche Einordnung des Eichenhains als „freie Landschaft“ führt dazu, dass abseits offizieller Wege keine Verkehrssicherung mehr notwendig ist. Es bleibt aber weiterhin ein Naturschutzgebiet, so dass bestimmte Regeln zum Schutz der Natur und der Tierwelt zu beachten sind.
2. Kann ich jederzeit in den Eichenhain gehen?
Antwort:
Ja, grundsätzlich dürfen Sie den Eichenhain betreten. Es gelten jedoch bestimmte Einschränkungen, um die Natur zu schützen, wie zum Beispiel das Verbot, die Bereiche abseits der zugelassenen Wege zu betreten. Von der Natur ausgehende Gefahren unterliegen, wie in jeder anderen freien Landschaft auch, dem allgemeinen Lebensrisiko.
3. Was passiert mit den Schutzzäunen, die derzeit im Gebiet stehen?
Antwort:
Die Schutzzäune wurden aus Vorsorgegründen errichtet. Sie werden aufgrund der nun erfolgten Klärung in absehbarer Zeit abgebaut. Bei Bedarf können aber auch wieder Zäune errichtet werden, falls es für den Schutz von naturschutzfachlich besonders hochwertigen Teilflächen erforderlich ist. Wenn sich die Besucherinnen und Besucher an die Betretungsverbote und die Leinenpflicht halten, werden – mit Ausnahme von Weidezäunen – Zäune dauerhaft entbehrlich.
4. Gibt es Regeln, die ich beachten muss, wenn ich das Gebiet betrete?
Antwort:
Ja, es gibt einige einfache Regeln, die zu beachten sind. Zum Beispiel müssen Sie sich auf den offiziellen Wegen (Hauptweg und Hangkantenweg) bewegen, um die Pflanzenwelt zu schonen. Vermeiden Sie das Stören von Tieren und respektieren Sie Hinweisschilder oder Einschränkungen, die zum Schutz bestimmter Lebensräume aufgestellt werden.
5. Wie wird der Naturschutz im Eichenhain weiterhin sichergestellt?
Antwort:
Das Gebiet ist und bleibt Naturschutzgebiet. Die bestehende Schutzgebietsverordnung des Regierungspräsidiums wird durch die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt ergänzt. Damit gelten durchgängig einheitliche Regelungen zur Betretung. Auch nach Erlass der Allgemeinverfügung wird das Gebiet regelmäßig überwacht, um die natürlichen Lebensräume zu erhalten.
6. Darf ich im Eichenhain auch Hunde mitbringen?
Antwort:
Ja, grundsätzlich dürfen Sie Ihren Hund mitbringen. Bitte halten Sie ihn jedoch stets an der Leine und auf den offiziellen Wegen, um sowohl die Tiere als auch die Pflanzen im Gebiet zu schützen. Hundekot entsorgen Sie selbstverständlich in den dafür vorgesehenen Mülleimern oder zu Hause.
7. Was passiert, wenn eine Person im Eichenhain durch herabfallende Äste oder ähnliches verletzt wird?
Antwort:
In der freien Landschaft gilt grundsätzlich das sogenannte Eigenverantwortungsprinzip. Das bedeutet: Wer sich in der freien Natur aufhält, tut dies immer auf eigene Gefahr. Die Stadt Stuttgart sorgt im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür, dass von erkennbaren Gefahren entlang der zulässigen Hauptwege, Bankplätze sowie am Elly-Heuss-Knapp-Denkmal keine unverhältnismäßigen Risiken ausgehen. Eine vollständige Sicherheit kann jedoch nicht gewährleistet werden. Naturereignisse wie Astbruch, Sturm oder Eis und Schnee gehören, wie in anderen Gebieten der freien Landschaft, zum natürlichen Risiko, das jede Besucherin und jeder Besucher selbst trägt.














































































































