
Warum stellt die Mistel ein Problem dar? Die immergrüne Pflanze betreibt zwar eigenständig Photosynthese. Sie lebt aber halbparasitisch und entzieht ihrem Wirtsbaum über wurzelartige Organe das ganze Jahr hindurch Wasser und Nährstoffe, auch während der Vegetationsruhe des Baumes im Winterhalbjahr. Als Folge nimmt die Vitalität des Baumes stark ab. Je mehr Misteln sich im Baum befinden, desto stärker schädigen sie ihn. Verbleiben die Misteln dort, führt dies unweigerlich zum Absterben von Kronenpartien oder sogar des ganzen Baumes. Bei bereits geschwächten Bäumen kann dies sehr rasch geschehen.
Mistel profitiert doppelt vom Klimawandel
Die Ausbreitung der Mistel in den vergangenen Jahren hat vermutlich l mehrere Ursachen. Fest steht: die Mistel profitiert vom Klimawandel. Durch die milderen Winter ziehen bestimmte Vogelarten, wie die Misteldrossel, nicht mehr in den Süden und nutzen die reifenden Mistelbeeren als Winternahrung. Dadurch werden die Mistelsamen verstärkt und über größere Distanzen verbreitet. Gleichzeitig setzen die durch die Klimaveränderung häufiger auftretenden Trockenheits- und Hitzeperioden den Bäumen extrem zu und schwächen sie.
Aber die Mistel profitiert auch vom schlechten Zustand der Obstwiesen: Mangels ausreichender Nachpflanzung sind die Bestände deutlich überaltert und eine Pflege der Obstbäume und Wiesen findet nicht mehr oder nicht in ausreichendem Umfang statt. Die Ursachen hierfür sind bekannt und vielfältig, beispielsweise verworrene Eigentumsverhältnisse, Desinteresse, mangelnde Wirtschaftlichkeit oder fehlende Zeit. Dadurch erhöht sich der Druck auf den einzelnen Baum auf der Streuobstwiese wie auch auf umliegende potenzielle Wirtsbäume. Auch Jungbäume werden befallen.
Laubholzmisteln sind nicht geschützt – Entfernung erlaubt und notwendig
Bei vielen Menschen hält sich die Überzeugung, dass die Mistel angesichts ihrer Lebensweise und ihrer traditionellen Nutzung als Heilpflanze unter Naturschutz steht. Das ist nicht der Fall. Die bei uns vorkommenden Laubholzmisteln haben keinen besonderen gesetzlichen Schutz. Die Mistel kann bedenkenlos das ganze Jahr von den Obstbäumen entfernt werden. Nur eine gewerbliche Nutzung bedarf einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
Befallene Äste sollten am besten mindestens 30 Zentimeter unterhalb der Austriebstelle der Mistel abgeschnitten werden, um einen Neuaustrieb zu verhindern. Falls sich Misteln am Gerüst des Baumes befinden, an den Leitästen und am Stamm, wird nur die Mistel baumschonend entfernt. Da es zwangsläufig zu einem Neuaustrieb kommt, müssen diese Baumpartien alle zwei bis drei Jahre kontrolliert und der Neuaustrieb entfernt werden.
Generell ist die regelmäßige Kontrolle auf Mistelbefall notwendig, da ein Wiederaustrieb beziehungsweise neuer Befall leicht übersehen werden kann und auf scheinbar mistelfreien Bäumen nach wenigen Jahren mehrere Misteln vorhanden sein können.
Neben einem fachgerecht durchgeführten Baumschnitt samt Mistelentfernung sind eine angepasste, punktuelle Düngung der Obstbäume und vor allem eine Verjüngung der Bestände durch geeignete Nachpflanzungen erforderlich. Denn nur standortangepasste, gesunde, fachgerecht erzogene und gepflegte Bäume können den sich ändernden Umweltbedingungen, neuen und alten Schädlingen sowie Krankheiten und damit auch der Mistel etwas entgegensetzen. Dadurch können die mittlerweile überalterten und teilweise kurz vor dem Zusammenbruch stehenden Streuobstwiesen gesichert werden
Größere Eingriffe bis 1. März vornehmen
Sämtliche, insbesondere kleinere Pflegeschnitte an Streuobstbäumen sind ganzjährig möglich, Einschränkungen gelten aber während der Gehölzschonfrist zwischen 1. März und 30. September. Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass bei starken Rückschnitten oder der gänzlichen Entfernung befallener Bäume die Gehölzschonfrist sowie ganzjährig der Artenschutz zu beachten sind. Weitergehende rechtliche Vorgaben gelten in Schutzgebieten. Auch müssen entfernte beziehungsweise abgängige Obstbäume unter Umständen durch Nachpflanzungen ersetzt werden.
Streuobstwiesen ab 1.500 Quadratmetern stehen unter gesetzlichem Schutz, ihr Erhalt ist zu gewährleisten. Bei größeren Eingriffen in Streuobstbestände oder bei vollständiger Entfernung mehrerer Obstbäume ist daher immer das Amt für Umweltschutz hinzuzuziehen.
Weitere Informationen zum Thema Streuobst und Förderung finden Sie unter https://www.stuttgart.de/leben/umwelt/naturschutz/streuobstwiesen oder direkt bei der Streuobstfachstelle am Amt für Umweltschutz, E-Mail streuobststuttgartde, sowie bei der städtischen Obstbauberatung beim Liegenschaftsamt.
















































































































