Wenn Schülerinnen oder Schüler nach den Sommerferien nicht in den Unterricht zurückkehren, kann in Einzelfällen der Verdacht einer Zwangsverheiratung oder eines Festhaltens im Ausland bestehen.
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Eingebunden lt. EuGH – Beschluss vom 21.10.2014 – Az. C-348/13











































































































