Quelle DW
Eingebunden lt. EuGH – Beschluss vom 21.10.2014 – Az. C-348/13
Ein Besuch im bekanntesten Sakralbauwerk Deutschlands beginnt künftig mit dem Griff zum Portemonnaie – es sei denn, der Gläubige naht zum Gebet. Das religiöse Fundament dieses Ansinnens wird aber nicht überprüft.













































































































