Stuttgart (ots) – „Mit einem Dreiklang aus täterbezogenen Ermittlungen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Präventionsangeboten halten wir den Fahndungs- und Ermittlungsdruck hoch und schränken den Handlungsspielraum der kriminellen Gruppen … Lesen Sie hier weiter…
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Eingebunden lt. EuGH – Beschluss vom 21.10.2014 – Az. C-348/13